Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma HOCHSITZ Geis  

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern

 

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 3 Preise und Zahlungen

  1. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung mit uns zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware an uns zu zahlen bzw. ab einem Auftragswert über 1.500,- € mit 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und Rest bei Lieferung der Ware. Verzugszinsen werden in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt uns vorbehalten. Für den Fall, dass wir ein höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn eine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängel rügt oder Gegenansprüche aus dem Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

  1. Sofern mit uns kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Besteller kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Lieferung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten auf mögliche Gefahren und Wagnisse ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns möglichst schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung durch den Besteller darf ausschließlich nur mit unserer Zustimmung erfolgen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu unseren anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen dritten Erwachsenen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

§ 7 Montage

  1. Sofern wir mit dem Besteller neben der Lieferung auch die Montage und den Aufbau der Ware vereinbaren, ist der Besteller verpflichtet, die Ware umgehend nach Fertigstellung der Montage abzunehmen. Während der Montage durch uns ist es dem Besteller untersagt, die Ware zu nutzen und zu verwenden. Verstößt er hiergegen, erfolgt die Ingebrauchnahme ausschließlich auf eigene Gefahr.
  2. Nach Montage der Ware überlassen wir dem Besteller ein Fertigstellungsprotokoll, in dem er die Abnahme bescheinigt. Mängel, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden sind, hat er im Abnahmeprotokoll schriftlich zu vermerken. Nicht vermerkte, erkennbare Mängel gelten als nicht vorhanden.
  3. Von dem Abnahmeprotokoll erhält der Besteller nach Unterschriftsleistung beider Parteien eine Durchschrift.
  4. Für den Fall der Montage durch uns gelten im Hinblick auf die Gewährleistung und die Mängelrüge ansonsten die gesetzlichen Vorschriften. Bleibt es bei der Lieferung der Kaufsache ohne anschließende Montage, gelten die nachstehenden Regelungen in § 8 unserer AGB.

 

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach den schriftlichen Vertragsvereinbarungen erwarten kann, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt dann nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen und zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung unerhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  4. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserseits beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 9 Sonstiges

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG)
  2. Erfüllungsort ist Weilburg.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Hauptsitz zuständig ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.